Titel-Beleg Heft 171 - Arge Preussen

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Titel-Beleg Heft 171

Archiv - Titelbelege
 
Das Titelfoto zeigt einen Paketbegleitbrief, der in Jena, vor dem 1.7.1867 der Thurn- und Taxisschen Postverwaltung zugehörig, am 7.12.(1867) nebst dem dazugehörigen Paket zwecks Beförderung bei der Post aufgegeben worden ist. Gerichtet ist der Paketbegleitbrief an das Großherzogliche Kreisgericht zu Weimar.
Das Paket wog 29 Loth, also etwas weniger als ein Pfund, siehe handschriftlichen Vermerk oben links auf dem Beleg unterhalb des Aktenvermerks „zu 17,005 A“. Unten links befinden sich auf dem Brief weitere handschriftliche Vermerke, die für eine einwandfreie Beschreibung des Beleges von Bedeutung sind. Einerseits ist dort der Vermerk „frei“ und andererseits der Vermerk „beigesand 1 Packet Acten sig. G.K.W.“ zu lesen. Diese beiden Vermerke wurden vom Absender auf die Briefvorderseite geschrieben. Der Postbedienstete in Jena hat den Brief und das dazugehörige Paket angenommen, den Brief mit dem Paketaufkleber „337. aus Jena (Taxquadrat: 431)“ versehen und die Röteltaxe „1“, siehe Vermerk links neben der Freimarke, hinzugefügt. Ob dieser Brief vom Absender oder von dem Postbediensteten mit der Freimarke versehen worden ist, kann nicht eindeutig geklärt werden. Beide Möglichkeiten sind denkbar.
Eindeutig fest steht jedoch, dass der Postbedienstete die Freimarke der preußischen Wappenausgabe mit einem Wert zu einem Silbergroschen mit einem nachverwendeten Thurn- und Taxis-Stempel am 7.12.(1867), zwischen 7 und 8 Uhr am Nachmittag, entwertet hat.

Zur Portoberechnung:

Bei der Übernahme der Thurn- und Taxisschen Postverwaltung per 1.7.1867 durch die preußische Postverwaltung wurde vertraglich vereinbart, dass bis zu zum Ende der preußischen Post, 31.12.1867, die Posttarife der Thurn- und Taxisschen Postverwaltung weiterhin ihre Gültigkeit beibehalten sollten.
Die Entfernung von Jena nach Weimar beträgt ca. 2,5 Meilen. Der Thurn- und Taxissche Posttarif für den Silbergroschenbereich sah vor, dass bei Paketen grundsätzlich eine Gebühr von 1/6 Sgr. pro 5 Meilen pro Pfund erhoben werden sollte. Somit hätte sich für den vorliegenden Postvorgang eine Gebühr von 1/6 Sgr. = 2 Pfg. ergeben. (1. Entfernungsstufe x 1. Gewichtsstufe x 1/6 Sgr.) Bei der Thurn- und Taxisschen Postverwaltung musste aber, genau wie bei der preußischen, eine Mindestgebühr erhoben werden. Für die Anwendung einer solchen Mindesttaxe gab es im Bereich der Thurn- und Taxisschen Postverwaltung umfangreiche Aufstellungen, die an dieser Stelle nicht erläutert werden können. Dieser erwähnten Aufstellung kann die zu erhebende Gebühr entnommen werden. Danach war für ein Paket mit einem Gewicht von mehr als einem ½ Pfund (bis 6 Pfund) und einer Entfernung von bis zu 3 Meilen eine Mindestgebühr in Höhe eines Silbergroschens zu berechnen. Der Wert der verklebten Freimarke entspricht exakt dieser Mindestgebühr. Für die Beförderung des Paketbegleitbriefes wurde keine zusätzliche Gebühr erhoben. Bei einem Versand dieses Paketes innerhalb des Bereiches der altpreußischen Postverwaltung hätte der Absender eine Mindestgebühr von 2 Sgr. bezahlen müssen.
Abschließend soll auch noch der handschriftliche Vermerk, siehe oben rechts auf dem Paketbegleitbrief, erläutert werden, dort steht: „Nr. 427…6 Pfg. Bestell Geld“. Für die Zustellung einer Fahrpostsendung wurde im Thurn- und Taxisschen Bereich, der mit Silbergroschen rechnete, für Pakete bis zu einem Gewicht von 25 Pfund ein Bestellgeld in Höhe eines halben Silbergroschen (6 Pfg.) berechnet.
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