Expressbrief von Breslau nach Schloß Zuschenhammer bei Medzibor
Der Expressbrief von Breslau nach Schloß Zuschenhammer bei Medzibor (OPD Breslau) ist mit 6 Sgr. freigemacht, zwei 1 Sgr.-Marken (Mi.-Nr. 2a) und einem Paar der 2 Sgr.-Marke (Mi.-Nr. 3). Die Freimarken sind mit dem Nummernstempel „183“ entwertet. Als Aufgabestempel ist der Dk2 „Breslau 16 10 8 - 9 Abs“ abgeschlagen. Das Gewicht ist nicht angegeben, sodass man von der 1. Gewichtsstufe ausgehen kann.
Expressbriefe in den Landbestellbezirk – hier den von Medzibor – sind sehr selten.
Der nachfolgende Versuch der Portoberechnung ist erst durch diverse Bemerkungen auf dem Brief möglich. Dies macht die Angelegenheit besonders interessant.
Die Entfernung zwischen Breslau und Medzibor beträgt ca. 7 Meilen und liegt damit innerhalb der 1. Entfernungsstufe: bedeutet: 1 Sgr.
Hinzu kam die Expressgebühr für die Bestellung in den Landbestellbezirk. Diese wurde in der Regel nicht im vor hinein vom Absender bezahlt, da bei den Aufgabepostämtern die für die Portoberechnung entscheidende Entfernung vom Bestimmungsort in den Landbestellbezirk nicht bekannt war (hier: der Botenweg von Medzibor nach Schloß Zuschenhammer).
Bis zu 1 Meile betrug die Expressgebühr für den Boten 5 Sgr.
Der Absender des Briefes ging offensichtlich davon aus, dass dies im vorliegenden Falle reichen würde, so dass er den Brief mit 1+5 = 6 Sgr. freimachte.
Dies bestätigt der handschriftliche Vermerk der Post in Breslau auf der Vorderseite (unten) „6 mit 5 Sgr. Expr. Botenlohn“.
Tatsächlich betrug die Entfernung von Medzibor nach Schloß Zuschenhammer 1 ¾ Meilen. Deshalb hat die Postanstalt in Medzibor auf der Rückseite des Briefes einen umfangreichen Vermerk als Nachtaxe angebracht:
| „Botenlohn | für 1 ¾ Meilen | beträgt 8 ¾ Sgr. |
| Darauf | ist gezahlt | 5 Sgr. |
| Ist nachzuzahlen | 3 Sgr. 9 Pfge“. |
Daraus ergibt sich folgende Portoberechnung:
| Brief Breslau–Medzibor (1. Gewichts- und Entfernungsstufe) | 1 Sgr. | |
| vorausbezahlte Expressgebühr in den Landbestellbezirk | 5 Sgr. | |
| nacherhobene Expressgebühr für den Boten | 3 ¾ Sgr. | |
| Gesamt | 9 ¾Sgr. |
Die Portobestimmungen für Expressbriefe in den Landbestellbezirk waren:
| 1 Meile: | 5 Sgr. | |
| ½ Meile: | 2 ½ Sgr. | (siehe § 20, Reglement zu dem Gesetz 2 |
| ¼ Meile: | 1 ¼ Sgr. | über das Postwesen vom 5. Juni 1852) |
und damit für 1 ¾ Meilen 8 ¾ Sgr. bzw. 8 Sgr. und 9 Pfge.
Expressbriefe in den Landbestellbezirk mit vorausbezahltem Botenlohn sind sehr selten. Die auf diesem Brief vorhandenen, ausführlichen Taxvermerke lassen eine exakte Überprüfung des Portos zu und machen ihn zum Unikat.